Satzung
des Surf-Clubs Hardt-See-Bruhrain e.V.
in Philippsburg-Huttenheim
Die
Satzung des Vereins wurde neu gefasst: und durch die Mitgliederversammlung am
25. März 2011 beschlossen:
§
1 Name und Sitz
- Der
Verein führt den Namen „Surf-Club Hardt-See-Bruhrain e.V. in Philippsburg-Huttenheim"
und ist in dem Vereinsregister eingetragen.
- Sitz
des Vereins und Erfüllungsort ist Philippsburg-Huttenheim.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
- Der
Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken, den Surf-Sport zu
pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und
auszubilden.
- Der
Verein ist bemüht, Ordnung und Sauberkeit am Vereinsgewässer aufrecht zu
erhalten.
- Er
unterhält Einrichtungen, die diesen Zweck unterstützen (z.B. Bretterlager,
Vereinsheim).
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3 Mittelverwendung
- Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine
Person darf durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder Familien sein. Die
Familienmitgliedschaft schließt deren Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
ein.
- Die
Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. in dessen Auftrag der
Vorsitzende nach freiem Ermessen; bei Ablehnung nur der beschlussfähige
Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe
nicht angegeben zu werden.
- Die
Mitgliedschaftsrechte entstehen mit Zahlung des laufenden Beitrages.
§
5 Ehrenmitgliedschaft
Personen,
die sich um den Surfclub Huttenheim besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehren-Mitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder;
sie werden von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
- durch
Austritt. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich und muss dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres
schriftlich angezeigt werden.
- durch
Tod.
- durch
Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes:
a) bei
Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
b) bei
Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
c) bei
Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
Vor
Einleitung des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied zu hören. Ausschluss und
Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb
von 2 Wochen Beschwerde, die schriftlich gegenüber dem Vorstand zu begründen
ist, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Er soll vor dem Beschluss den
Auszuschließenden hören.
In
allen Fällen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche an
den Verein, insbesondere jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die bereits entstandenen
und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die
Beitragspflicht, werden davon nicht berührt.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die
Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins entsprechend
der Geschäftsordnung zu benutzen und an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Der
Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit der
gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.
- Jede
Mitgliedschaft hat jährlich eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden zu leisten.
Dieser Arbeitseinsatz kann durch eine geldwerte Ersatzleistung abgewendet
werden, jedoch nicht im ersten Mitgliedsjahr. Die jeweilige Höhe wird in
der Geschäftsordnung festgelegt.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag vom
Arbeitsdienst durch den Vorstand befreit werden.
§
8 Beiträge
- Zur
Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern laufende
Jahresbeiträge. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Schüler, Auszubildende,
Studenten und Wehrpflichtige soll ein ermäßigter Beitragssatz gelten.
Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
- Der
Beitrag ist jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig;
bei Neuaufnahme eines Mitgliedes zum Zeitpunkt dessen Neuaufnahme.
- Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der
Vorstand kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag den normalen
Jahresbeitrag ermäßigen. Der Beitrag wird im Wege des Bankeinzugsverfahrens
erhoben.
§
9 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
- der
Vorstand
- die
Mitgliederversammlung.
§
10 Der Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender),
dem Kassier, dem Schriftführer und weiteren Beisitzern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassier haben Vertretungsbefugnis
in der Weise, dass jeweils zwei nur gemeinsam handeln können.
- Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die
laufenden Geschäfte zu führen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf einer Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl
bzw. Wiederwahl im Amt. Die Amtszeit endet mit der Neu- oder Wiederwahl.
- Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit vorzeitig aus, kann sich
der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus
den Reihen des Vereins ergänzen.
- Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens
gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle
Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich
sind.
- Der
Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§
11 Mitgliederversammlung
- Alljährlich
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird von dem
Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Tag und Zeit einberufen und geleitet.
Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die
Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.
- Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens
14 Tage vor dem Tagungstermin. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern
schriftlich oder durch e-mail mitgeteilt.
§
12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen
insbesondere:
- die
Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Entgegennahme
des Geschäfts- und Kassenberichts,
- Erteilung
der Entlastung für den Vorstand,
- Wahl
der Rechnungsprüfer/Kassenprüfer,
- Festsetzung
der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Ernennung
von Ehrenmitgliedern,
- Änderung
der Satzung,
- Auflösung
des Vereins.
§
13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a)
das Interesse des Vereins dies erfordert,
b)
1 /10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand
verlangt.
Für
die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist
von einer Woche, die in dringenden Fällen vom Vorsitzenden abgekürzt werden
kann.
§
14 Abstimmung, Wahlen und Verfahren
- Die
Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch e-mail einberufen
werden.
- Über
den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu
unterschreiben ist.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen,
abgesehen von den Vorschriften in den §§ 16 und 18 dieser Satzung. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Jugendliche erhalten das Stimmrecht erst nach
Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag; im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Wahlen
erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag von 10 % der anwesenden
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet
eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten
Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen
den beiden Bewerbern das Los.
- Dem
Vorsitzenden kann mit 3/4 Stimmenmehrheit das Vertrauen entzogen werden.
- In
der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes
Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich vor
Beginn der Versammlung nachzuweisen. Jedes Mitglied kann nur ein weiteres
Mitglied vertreten.
§
15 Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren im jährlichen
Wechsel einen Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Geschäftsbücher
samt Belege sind jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist
hierüber zu berichten.
§
16 Satzungsänderungen
Änderungen
der Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens ¼ der
Mitglieder anwesend sind. Der Änderungsbeschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Ein Beschluss
über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung
die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.
§
17 Schlichtung und Streitigkeiten
Zur
Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorstandes
ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vertreter und zwei Beisitzern
besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende
benennt den Vorsitzenden.
§
18 Auflösung des Vereins
- Der
Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der
Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet
werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder
gestellt werden.
- Die
Auflösung findet nur statt. wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 8 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
- Im
Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt
amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.
- Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
der Stadt Philippsburg für die ausschließliche und unmittelbare Verwendung
für die Jugendförderung zu übergeben.
§
19 Gerichtsstand
Zuständig
für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das
Amtsgericht, bei dem der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist.
Eingetragen
beim Amtsgericht Philippsburg unter VR 154.